Sportpolitik: Ab 1. Juli gilt die neue Regelung bei der Unfallversicherung

Handball Schweiz  •  11.06.2024

Symbolbild Physio und Tape. (Marco Ellenberger)

Sportler*innen, Trainer*innen und weitere Personen, die bei einem Breitensportverein angestellt sind, unterstehen ab einem bestimmten Jahreseinkommen der obligatorischen Unfallversicherung (UVV). Am 1. Juli 2024 tritt die Ausnahmeregelung für Sportvereine in Kraft.

Ab dem 1. Juli 2024 müssen Sportvereine nur noch Sportler*innen, Trainer*innen und weitere Angestellte im Verein gegen Unfälle versichern, wenn deren jährliches Einkommen den Betrag von 9'800 Franken überschreitet. Mit dieser Ausnahmeregelung sollen Breitensportvereine finanziell entlastet werden, die Unfallkosten werden dann von der Versicherung des Hauptarbeitgebers oder über die Unfalldeckung der Krankenkasse übernommen. 

«Bisher war es für Vereine nahezu unmöglich, ihre Angestellten, selbst in geringen Teilzeitpensen, über eine Versicherung in der Schweiz zu versichern. Mit dieser neuen Regelung werden nun ca. 80 bis 85 Prozent unserer Vereinsmitglieder im Handball entlastet», so Daniel Willi, Regionen und Vereine SHV. 

Zu beachten ist jedoch: Sobald eine Person aus dem Verein in der genannten Funktion die Schwelle von 9800 Franken Einkommen überschreitet, müssen alle Personen in diesen Tätigkeiten obligatorisch versichert werden.

Quelle: SHV (Text), Marco Ellenberger (Bild, Archiv)

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